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Magazin · Experten-Rat
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4. September 2004 · von Hubert Redtensteiner

Ist die Einarbeitung eines Hundes im Hatzgatter gestattet?

Dr. Peter Lebersorger

Frage: Ist die Errichtung eines Hatzgatters und die Einarbeitung eines Hundes am Schwarzwild in ebensolchen nach Tierschutzrecht verboten?

Die Errichtung eines Geheges bloß für die "Einarbeitung" von Hunden für die Hatz wäre unserer Ansicht nach nicht tierschutzkonform, da dies ebenso der Tierschutzgesetzgebung widersprechen würde wie das Einarbeiten eines Bauhundes an einem lebenden Fuchs in einer Kunstbauanlage "ohne Trenn-Schieber".

Beim Bauhund in der Kunstbauanlage ist der Fuchs stets durch Trenn-Schieber vom Bauhund zu separieren. In einem "Hatzgatter" - ein Begriff, den das Jagdrecht auch gar nicht kennt, wäre durch das Hetzen eines Tieres auf ein anderes die Tierquälerei verwirklicht.

Ein Hund kann nur in freier Wildbahn oder in einem Jagdgatter (mindestens eigenjagdgrosses Gatter zum Zwecke der Jagd) verwendet und dort auch trainiert werden. Dieser Umfang wird von der "weidgerechten Ausübung der Jagd" umfasst und gedeckt. Mit einem Hund in ein kleineres Gatter (z.B. Zuchtgatter, Schaugatter) zu gehen, um ihn "auf Hatz einzuarbeiten" wäre auch nicht zulässig. P.L.

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