Jagd auf Wildvögel in ganz Österreich vorerst verboten!
Geflügelpest-Risikogebietsverordnung: Neue Rechtslage seit 23.2.2006 in Österreich
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hatte in den letzten Tagen – veranlasst durch die verschiedensten Seuchenfälle und Verdachtsfälle – zuerst eine "Geflügelpest-Risikoverordnung", BGBl. II Nr. 68/2006, erlassen, die zwischenzeitig durch eine neue Verordnung, die "Geflügelpest-Risikogebietsverordnung", BGBl. II Nr. 75/2006, geändert wurde. Die Gebietskulisse dieser Verordnung war ursprünglich nicht auf das ganze Bundesgebiet ausgerichtet – aufgrund der neuen Anlassfälle wurde am 18.2.2006 das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich zum "Risikogebiet" erklärt. Die neue Rechtslage gilt ab sofort – vorerst ist der 31.5.2006 als Endtermin vorgesehen (dieses Datum ist nicht endgültig und wird sich am tatsächlichen Seuchenverlauf orientieren)! Ursprünglich wurde eine Gebietskulisse der gefährdeten Zonen über ganz Österreich gelegt, die jene Gemeinden und Katastralgemeinden aufzählte und benannte, auf deren Fläche diese Verordnung Anwendung finden sollte. Ab sofort ist das gesamte Bundesgebiet durch die Verordnung umfasst.
Die Verordnung stützt sich auf das Tierseuchengesetz und ist von jedermann, von allen Tierhaltern, Jagdausübungsberechtigten, Jägerinnen und Jägern einzuhalten!
Folgende Maßnahmen betreffen die praktische Jagdausübung:
• Jede Jagd auf Wildvögel ist verboten. Darunter fällt die Bejagung der Waldschnepfe und der Raufusshühner ebenso wie die Bejagung von Aaskrähen, Elstern oder Eichelhähern. Auch das Betreiben von Krähenfängen ist verboten.
• Tot aufgefundenes Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und vom Amtstierarzt an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest zur Untersuchung einzusenden. Jagdaufseher haben bei der Sicherstellung und Bergung tot aufgefundener Wasservögel mitzuwirken.
• Haltungen von Geflügel und anderen Vögeln sind der Behörde zu melden. Die Haltungen haben in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen (zumindest nach oben abgedeckte Voliere) zu erfolgen. Ein Kontakt zu wild lebenden Wasservögeln muss dadurch ausgeschlossen werden.
• Veranstaltungen, wie Tierausstellungen oder Tierbörsen etc., können von der Behörde untersagt werden.
In einer weiteren Verordnung wurden am 22.2.2006 vier Schutzzonen und fünf Überwachungszonen – ebenfalls mit Wirksamkeit ab 23.2.2006 – festgelegt. Die Schutzzonen 1 und 2 betreffen die Steiermark, die Schutzzone 3 betrifft Wien (21. und 22. Bezirk), die Schutzzone 4 betrifft Niederösterreich (Gemeinden Achau, Lanzendorf, Maria-Lanzendorf, Zwölfaxing, Pellendorf, Himberg, Leopoldsdorf, Schwechat und Rannersdorf). Rund um diese Schutzzonen sind auch vier Überwachungszonen festgelegt, die in einem Umkreis von etwa 10 Kilometern die Schutzzonen abpuffern. In Schutzzonen und Überwachungszonen ist die Jagd auf Wildvögel verboten.
Um stets auf dem aktuellsten Stand zu sein, sollten alle Jägerinnen und Jäger die diesbezüglichen Nachrichten verfolgen oder sich über das Internet informieren
Stand vom 23. 02. 2006 vormittags