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8. März 2006 · von S.H.

Österreich: Jagd auf Wildvögel wie Waldschnepfen, Raufusshühner, Aaskrähen, Elstern und Eichelhäher wieder möglich!

Geflügelpest-Risikogebietsverordnung: Neue Rechtslage ab 10.3.2006

Verbot der Jagd auf Wasserwild in ganz Österreich bleibt vorerst bestehen!

Jagd auf Wildvögel wie Waldschnepfen, Raufusshühner, Aaskrähen, Elstern und Eichelhäher in ganz Österreich seit heute 10. März 2006 wieder gemäß regionaler Jagd- und Schonzeiten möglich.

Verbot der Jagd auf Wasserwild in ganz Österreich bleibt vorerst bestehen!

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat am 9.3.2006 – nach Gesprächen mit der Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände (Dr. Peter Lebersorger und Dr. Rudolf Winkelmayer) – die "Geflügelpest-Risikogebietsverordnung" mit dem BGBl. II Nr. 103/2006 abgeändert. Die Gebietskulisse dieser Verordnung ist zwar nach wie vor das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich ("Risikogebiet"), jedoch ist ab 10.3.2006 die Bejagung des Federwildes (ausgenommen Wasserwild) wieder möglich und zulässig – es sei denn, ein Schutzgebiet oder Überwachungsgebiet würde die Jagd auf sämtliche Wildvögel untersagen!

Die Verordnung, die sich auf das Tierseuchengesetz stützt ist von jedermann, von allen Tierhaltern, Jagdausübungsberechtigten, Jägerinnen und Jägern, einzuhalten!

Folgende Maßnahmen betreffen die praktische Jagdausübung:

* Jede Jagd auf Wasserwild ist verboten. Die Bejagung der Waldschnepfe und der Raufusshühner ebenso wie die Bejagung von Aaskrähen, Elstern oder Eichelhähern ist damit wieder ab 10.3.2006 erlaubt. Auch das Betreiben von Krähenfängen ist wieder erlaubt.
* Tot aufgefundene Wasservögel sind der Bezirksverwaltungsberhörde zu melden und vom Amtstierarzt an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest zur Untersuchung einzusenden. Jagdaufseher haben bei der Sicherstellung und Bergung tot aufgefundener Wasservögel mitzuwirken – unter Verwendung der Ausrüstung der Behörden.
* Haltungen von Geflügel und anderen Vögeln sind der Behörde zu melden. Die Haltungen haben in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen (zumindest nach oben abgedeckte Voliere) zu erfolgen. Ein Kontakt zu wild lebenden Wasservögeln muss dadurch ausgeschlossen werden.
* Veranstaltungen, wie Tierausstellungen oder Tierbörsen etc., können von der Behörde untersagt werden.

In einer weiteren Verordnung, der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, in der derzeitigen Fassung BGBl. II Nr. 100/2006, werden regelmässig Schutzzonen und Überwachungszonen um die Fundstellen von positiven Tieren festgelegt. In Schutzzonen und Überwachungszonen ist die Jagd auf alle Wildvögel verboten. Dies verlangt die EU von jedem Mitgliedstaat.

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