30. Mai 2012 ·
von Hubert Redtensteiner
Vertreiben von Wild von Kulturflächen
Dr. Peter Lebersorger
Frage: Das Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen wird durch §99 NÖ Jagdgesetz geregelt.
In Abs. (7) heißt es unter anderem „Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares
Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern,
Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben.
Ist das Aufstellen von Schreckschussanlagen auf freier Feldflur durch die Grundbesitzer der Genossenschaftsjagd erlaubt um das Schwarzwild von den Äckern fernzuhalten?
Eine Bejagung des Schwarzwildes bzw. die ganze Jagdausübung ist durch diese Aktion jedenfalls nicht mehr möglich – somit auch keine Reduktion des Bestandes…
mehr:
Jagdrecht
Blinde Schreckschussanlagen gegen Wildschweine (fallen unter jagdbares Haarwild) sind nur im Weingartengebiet gestattet, wenn sie vom Weingartenhüter eingesetzt werden.
Dies ist in § 99 Abs. 7 - gleich im nächsten Satz - festgeschrieben. Sie haben diesen Paragraphen nicht ganz durchgelesen - und haben zu früh zu lesen aufgehört!
MfG Dr. Peter Lebersorger
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