29. März 2009 ·
von Hubert Redtensteiner
Abschuss von verletztem, seuchenkrankem oder seuchenverdächtigem Wild während der Schonzeit
Dr. Peter Lebersorger
Frage: Sehr geehrter Expertenrat!
Laut Jagdgesetzt darf nur verletztes, seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Wild während der Schonzeit gefangen oder erlegt werden.
Habe heute (31.3.09) bei einem "unbewaffneten" Spaziergang einen älteren Rehbock beobachtet welcher ein mehrere Meter langes Elektrozaunband einer nahe gelegenen Pferdekoppel um das Geweih und um den Vorderlauf gewickelt hatte. Bei jedem Schritt wurde sein Haupt hinuntergerissen.
Weiters habe ich einen älteren Bock beobachtet welcher starken Durchfall hatte.
Dürfen solche Stücke mit anschließender Meldung und Begründung an die Bezirksverwaltungsbehörde erlegt werden und wie ist gegen den Pferdekoppelbesitzer vorzugehen?
mehr:
Jagdrecht · Veterinärrecht
Das Reh, welches ein Elektrozaunband "anhängen" hatte, darf sicherlich erlöst werden, dabei muss es dann sofort einem Tierarzt (es ist ja nicht seuchenverdächtig) vorgelegt werden, damit dieser den Abschuss und die Verletzung bestätigt, und dann muss das sofort mit der Bestätigung des TA der Behörde angezeigt werden.
Der Rehbock mit Durchfall ist nicht "seuchenverdächtig" oder "krank" - da ist kein Abschuss in der Schonzeit zulässig! Der Pferdekoppelbesitzer kann nur ersucht werden, "Zaun-Ruinen" zu entfernen. Strafrechtlich oder zivilrechtlich belangen kann man ihn nicht - es sei denn, er lässt Zaunreste bewusst stehen - dann wäre das tierschutzrechtlich relevant.
P. L.
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