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13. Juni 2004 · von Hans Deisenhamer

Nordrhein-Westfalen: Kirrung von Schwarzwild neu geregelt

Ab 1. August 2004 gelten klare Regelungen für das Kirren von Schwarzwild.

Nordrhein-Westfalens Umweltministerin Bärbel Höhn erließ jetzt eine entsprechende Verordnung die ab 1. August 2004 gilt.

Ab 1. August 2004 ist das Kirren von Schwarzwild in Nordrhein-Westfalen nur noch zulässig wenn:

• im Jagdrevier nicht mehr als 1 Kirrstelle je angefangene 100 ha bejagbarer (nicht Pacht-) Fläche angelegt ist.

• keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden (z.B. Automaten, Tonnen).

• ausschließlich Getreide oder Mais verwendet wird.

• nicht mehr als 1 Liter pro Tag pro Kirrstelle ausgebracht wird.

• nur von Hand ausgebracht und in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass eine Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist (verdeckte Kirrung).

• die Kirrstellen müssen der Unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes (1:10.000 oder 1:25:000) vorher angezeigt werden.

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